Unterhalt Schulden
Unterhalt Schulden
Die verschiedenen Unterhaltsarten
Bei den Unterhalt Schulden werden grundsätzlich zwei verschiedene Unterhaltsarten unterschieden. Da gibt es den Trennungs- oder Ehegattenunterhalt, aber auch den Eltern- oder Großelternunterhalt. Wer unterhaltpflichtig ist, ist vom Gesetzgeber eindeutig geregelt. Der sozial Stärkere muss den sozial Schwächeren mit Unterhalt absichern. Am meisten kommt dabei der Ehegattenunterhalt vor, wenn ein Ehepaar oder ein Paar, welches im eheähnlichen Verhältnis zusammengelebt hat sich voneinander trennt, dann ist der sozial Stärkere zum Unterhalt verpflichtet.
Keine Unterhalt Schulden kommen auf, wenn beide Partner sozial gleichgestellt sind. Die Partner sind sozial gleichgestellt, wenn sie ein annähernd gleiches Einkommen erzielen. Der Trennungsunterhalt gilt solange, bis das Scheidungsverfahren abgeschlossen wird. Unterhalt Schulden haben Vorrang vor fast allen anderen Schuldtiteln. Auch bei der Höhe des Unterhalts gibt es keine Streitigkeiten, die Höhe muss angemessen sein. Kinder, die Unterhalt Schulden gegenüber ihren Eltern haben, müssen diesen Unterhalt, sofern sie dazu in der Lage sind, leisten, wenn das Einkommen der Eltern nicht ausreicht.
Kindesunterhalt Schulden gehen vor allen anderen Schulden. Ist der Kindesunterhalt Schuldner nicht in der Lage seinen Verpflichtungen nach zukommen, wird das Jugendamt, aber längstens sechs Jahre den Kindesunterhalt an die Erziehungsberechtigte zahlen. Kindesunterhalt entsteht, wenn Eltern sich trennen, der Elternteil, der die Kinder erzieht, respektive bei dem die Kinder wohnen, erhält dann den Kindesunterhalt für das eheliche Kind oder die Kinder.
Wie alle anderen Unterhaltsarten ist auch der Kindesunterhalt vom Einkommen des Kindesunterhalt Schuldners abhängig. Die Höhe des Kindesunterhaltes wird in der Düsseldorfer Tabelle geregelt. Die Familiengerichte setzen den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle fest. Dieser ist gestaffelt vom Ersten bis zur maximalen Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder.
Der Unterhaltsschuldner hat jedoch einen Selbstbehalt von z. Zt. 980,- €. Diesen Betrag, so haben die Gerichte erkannt, benötigt der Schuldner für den eigenen Unterhalt. Der Rest des Einkommens ist für Forderungen wie zum Beispiel des Kindesunterhalts frei. Das Kind, welches Anspruch auf den Kindesunterhalt erhebt, hat bis zur Beendigung der ersten Ausbildung Anspruch auf Kindesunterhalt. Kindesunterhalt Schulden können maximal bis zum 27. Lebensjahr eingeklagt werden.
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