Überschuldung
Überschuldung
Was ist eine Überschuldung und wie wird sie definiert?
Die Überschuldung bildet einen Insolvenztatbestand und kann in der Regel sowohl vom Schuldner als auch vom Gläubiger geltend gemacht werden. Von einer Überschuldung spricht man, wenn die Vermögensgegenstände eines Schuldners seine Schulden übersteigen, also im Allgemeinen, wenn seine Aktiva seine Passiva nicht mehr decken, sondern von diesen überstiegen werden. Damit dies festgelegt werden kann, muss dabei eine Sonderbilanz aufgestellt werden, die alle Aktiva und Passiva des Schuldners aufschlüsselt und so einen genauen Überblick gibt.
Für die Aktivierung der Aktiva Posten müssen dabei genaue Richtlinien beachtet werden, welche vorher genau nachzulesen sind. So dürfen zum Beispiel nicht alle Grundstücke aktiviert werden, allerdings sind Gelder die noch erwartet werden, in die Bilanz mit einzubeziehen. Auf Seiten der Passiva sind alle aktuell bestehenden Verbindlichkeiten aufzuführen, um eine richtige Berechnung zu ermöglichen.
Die Überschuldung und deren Beantragung wird allerdings in den meisten Fällen nur bei Unternehmen angewendet und nicht bei Privatpersonen.
Berechnung der Überschuldung
Da die Überschuldung hauptsächlich für Unternehmen zutrifft, wird hier nur auf diese näher eingegangen. Bei der Berechnung der Überschuldung sind alle Aktiva ganz genau den Passiva gegenüberzustellen. Hierbei ist zu beachten, dass alle Aktiva mit ihrem Liquidisationswert angegeben werden, also dem Wert, den diese bei einem Verkauf sicher erbringen würden. Diesen Schritt nennt man auch Überschuldungsprüfung. Wird nun eine rechnerische Überschuldung festgestellt, muss eine Fortführungsprognose gestellt werden.
Das heißt es ist notwendig, dass überprüft wird, ob das Unternehmen im wirtschaftlichen Sinne lebensfähig ist oder nicht. Das heißt, ob es in der Lage ist in absehbarer Zeit wieder kostendeckend zu arbeiten und dadurch eventuell Schulden abzubauen oder nicht. Ist die Fortführungsprognose zu verneinen, liegt eine Überschuldung vor.
Bei einer Bejahung, werden die Fortführungswerte den Passiva gegenübergestellt. Liegt dennoch eine Überschuldung vor, ist der Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren gegeben.
